Nun ist es beschlossene Sache: Bauherren und Wohnungskäufer können künftig ihr angespartes Vermögen aus einem Riester-Vertrag als Eigenkapital verwenden. Zusätzlich gewährt ihnen der Staat für die Tilgung ihres Darlehens die gleichen Zulagen und Steuervorteile wie für einen klassischen Riester-Vertrag. Dabei dürfen die Riester-Zulagen sogar für die Tilgung des Immobilienkredits verwendet werden. Unter dem Namen „Wohn-Riester“ bekannt, soll die neue Regelung Wohnen in der eigenen Immobilie als Baustein zur privaten Altersvorsorge staatlich fördern.
Wie so oft, gibt es auch für die neue Förderung einige Voraussetzungen: So muss es sich um den Erwerb einer eigenen und selbst genutzten Immobilie in Deutschland handeln. Um in den Genuss der Zulagen und Steuervorteile zu kommen, darf das Darlehen außerdem nur für eine nach 2007 angeschaffte oder fertig gestellte Immobilie aufgenommen werden. Der Baukredit muss dabei in unmittelbarem Zusammenhang zum Bau oder Kauf der Immobilie stehen.
Neue zertifizierte Riester-Produkte kommen, Zulagen und Steuervorteile bleiben
Künftig werden die drei zur Anlage möglichen Riester-Produkte Rentenversicherung, Fondssparplan und Banksparplan um Darlehens- und Bausparverträge ergänzt. Riester-Darlehens- und Riester-Bausparverträge kommen voraussichtlich im November dieses Jahres als zertifizierte Produkte auf den Markt.
An der Höhe der staatlichen Riester-Zulagen und den Steuervorteilen ändert sich auch nach Einführung der neuen Eigenheimförderung nichts. Der Staat fördert Tilgungsleistungen und Bausparbeiträge genauso wie Einzahlungen auf einen klassischen Riester-Vertrag. Beim Bau oder Kauf eines Eigenheims kann künftig außerdem das komplette Guthaben auf dem Riester-Konto als Eigenkapital eingesetzt werden. Entgegen der alten Entnahmereglung muss das Geld auch bei einer Teilentnahme nicht mehr auf den Riester-Vertrag zurückgezahlt werden. Bis 2010 gilt hierfür allerdings noch ein Mindestbetrag in Höhe von 10.000 EUR, den der Sparer bei Entnahme mindestens von seinem Riester-Konto abheben muss.
Wie für die Riester-Förderung allgemein, gilt auch für „Wohn-Riester“ das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei sind, muss die Rente bei Auszahlung in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Alle geförderten Beiträge wie Entnahmen oder Tilgungen werden mit zwei Prozent pro Jahr auf einem Wohnförderkonto verzinst. Der rechnerische Stand auf dem Konto muss dann bei Rentenbeginn versteuert werden. Dabei hat der Anleger die Wahl zwischen sofortiger Steuerzahlung bei Renteneintritt oder Steuerzahlung in gleichen Raten bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs. Trotz der Besteuerung im Rentenalter lohnt es sich für Bauherren und Wohnungskäufer, „Wohn-Riester“ als neue Eigenheimförderung voll auszuschöpfen.