Trotz nahendem Jahresende- viele Bundesbürger wissen noch wenig oder gar nichts über die Abgeltungssteuer, obwohl diese bereits nächste Woche eingeführt wird. Die Bausparer werden von der Abgeltungssteuer getroffen, da deren Ertrag aus Zinsen unter diese Steuer fällt, während Immobilienbesitzer von der Abgeltungssteuer nicht tangiert werden. Mit rund 25% plus Solidaritätszuschlag und einer eventuellen Kirchensteuer (also rund 28%), greift die Abgeltungssteuer bei Erträgen aus Investmentfonds, Zinsen und Aktien. Diesen Anteil schnappt sich der Fiskus von den Erträgen. Noch einmal von der Steuerbefreiung profitieren  kann derjenige, der bis Ende des Jahres 2008 noch Geld anlegt und die Anlage mindestens 12 Monate im Depot liegen lässt.
Der Abgeltungssteuer unterliegt dann, was ab 2009 gekauft wird. Weil viele Investments in Wohnung und Haus weit gehend abgabenfrei bleiben und nicht unter die Abgeltungssteuer fallen (außer der Bausparvertrag), können viele Immobilienbesitzer aufatmen. Keine Gedanken im Hinblick auf die Abgeltungssteuer muss sich derjenige machen, der eine Wohnung oder ein Haus selbst nutzt. Nicht zwangsläufig Steuern bezahlen muss er selbst wenn er diese Immobilie verkauft und einen Gewinn dabei erzielt.
Steuerfrei bleiben Sachwerte in Form einer eigenen Immobilie
Steuerfrei bleibt nämlich das Haus oder die Wohnung, wenn man seit dem Bau oder dem Kauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren ständig das Haus oder die Wohnung bewohnt hat. Wenn nicht schon seit dem Kauf 10 Jahre vergangen sind und die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, muss ein eventueller Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Da die Mieteinnahmen weiterhin versteuert werden, ändert sich durch die Abgeltungssteuer auch bei vermieteten Immobilien wenig.
Auch hier gilt – wie bereits erwähnt – die zehnjährige Spekulationsfrist. Steuerfrei einstreichen kann derjenige den Gewinn, der danach verkauft. Andernfalls muss mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Das gleiche wie für Aktien gilt bei offenen Immobilienfonds. Unter die Abgeltungssteuer fällt ab Januar der Ertrag aus diesen Fonds. Wenig ändert sich bei geschlossenen Immobilienfonds. Eventuelle Gewinne steuerfrei einstreichen kann derjenige, der seine Anteile mindestens 10 Jahre lang gehalten hat.
Abgeltungssteuer – Zinserträge werden voll besteuert
Der vollen Steuerpflicht und nicht der Abgeltungssteuer unterliegen Zinserträge, die aus eventuellen Rücklagen erwirtschaftet werden. Vorsicht ist geboten, wenn das Institut, welches die Verwaltung der Fonds inne hat, im Ausland sitzt. Denn nicht verpflichtet die Steuern in Deutschland abzuführen, sind diese Unternehmen, da sie nicht dem deutschen Steuergesetz unterliegen. Generell sehr vorsichtig ein Investment eingegangen werden sollte bei geschlossenen Immobilienfonds. Da unter Umständen dabei auch sehr viel Geld verloren werden kann, sollte sich derjenige beraten lassen, der sich damit nicht auskennt.