Die Bundesregierung hat auf der Kabinettsitzung am 4. Mai 2011 den Entwurf für eine Gesetzesänderung beschlossen, mit der das Riester-Verfahren eindeutiger und klarer gestaltet werden soll. Damit reagiert sie auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert wurden, weil Riester-Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet haben. Nun ist es Sache des Deutschen Bundestags und des Bundesrats, den Entwurf zu behandeln.

Der Hintergrund der Änderungen

Bereits vor Ostern hatten Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und Bundesarbeitsministerin Dr. Ursula von der Leyen eine kulante und bürgerfreundliche Lösung für die Betroffenen verabredet sowie eine Verbesserung der Riester-Regeln angekündigt, die nun vom Kabinett verabschiedet wurde. Missbrauch der staatlichen Riester-Förderung dürfe sich nicht lohnen, so die Minister. „Aber wir wollen Familien helfen, die in gutem Glauben geriestert und staatliche Zulagen erhalten haben, ohne einen Anspruch darauf zu haben.“ Ziel sei, zum Beispiel denjenigen, die nicht wussten, dass sie nach der Geburt eines Kindes einen Eigenbeitrag hätten beisteuern müssen, eine Nachzahlung zu ermöglichen.

Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zahlungsberechtigung. Mittelbar zulageberechtigt ist zum Beispiel ein Ehegatte, der nicht berufstätig ist und dessen Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Der nicht berufstätige Ehegatte muss dann keine Beiträge auf seinen eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Für die Auszahlung der vollen Altersvorsorgezulage ist es ausreichend, wenn der berufstätige Ehegatte den von ihm geforderten Eigenbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt. Sobald der nicht berufstätige Ehegatte allerdings selbst rentenversicherungspflichtig wird, zum Beispiel nach der Geburt eines Kindes, muss er in dieser Zeit einen Eigenbeitrag leisten. Er ist dann unmittelbar zulageberechtigt

Regelung für betroffene Riester-Sparer

Alle, die in der Vergangenheit irrtümlicher Weise angenommen haben, mittelbar zulageberechtigt zu sein, tatsächlich aber unmittelbar zulageberechtigt waren, dürfen, wenn es zu der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung kommt, für diese Vergangenheit die betreffenden Beiträge nachzahlen.

Das Verfahren wird völlig unbürokratisch ablaufen. Betroffene Riester-Anleger müssen lediglich:

  • die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen
  • und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind

Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird dann automatisch die zurückgeforderte Zulage auf den Riester-Vertrag des Betroffenen zurückzahlen.

Weitere Verbesserungen durch die Gesetzesänderung

Ab dem Jahr 2012 ist außerdem vorgesehen, dass Riester-Anleger nicht mehr ohne weiteres in diese Situation kommen können. Alle Zulageberechtigten müssen dann nämlich einheitlich mindestens 60 EUR jährlich in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Dadurch wird in der Regel sichergestellt, dass bei einem schleichenden Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung Betroffene auch den erforderlichen Mindesteigenbeitrag eingezahlt haben. Rückforderungen von Zulagen wegen der Änderung der Zulageberechtigung können damit weitgehend vermieden werden. Im Ergebnis ist diese Änderung – 60 Euro Mindestbeitrag für alle – auch nicht zum Nachteil der mittelbar Zulageberechtigten, denn sie erhalten aufgrund des Mindestbeitrags eine entsprechend höhere Rente.

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