Für Bausparverträge, die ab dem 1. Januar dieses Jahres abgeschlossen wurden, müssen Bausparer künftig nachweisen, dass das Bauspardarlehen wohnwirtschaftlichen Zwecken zugeführt wird. Andernfalls geht die Wohnungsbauprämie als staatliche Förderung verloren. Darüber hinaus sind Bausparguthaben sieben Jahre gesperrt.
Wohnwirtschaftliche Verwendung nachweisen
Zwar bestand die Sperrfrist bereits für Verträge, die vor 2009 abgeschlossen wurden. Bislang konnten Bausparer nach Ablauf von sieben Jahren allerdings frei über ihr Bausparguthaben sowie die Wohnungsbauprämien verfügen. Außerhalb der Sperrfrist war die Verwendung des Guthabens nicht gesetzlich vorgeschrieben. Zum 1. Januar 2009 wurde das Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) nun geändert. Die Prämie wird weiterhin jährlich festgesetzt, jedoch nur bei Nachweis der wohnwirtschaftlichen Verwendung des Bausparguthabens ausgezahlt.
Alte Verträge nicht betroffen
Von der Neuregelung des WoPG nicht betroffen sind alle Bausparverträge, die noch bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden. Auch gibt es Ausnahmen wie zum Beispiel den Erwerb von Genossenschaftsanteilen, bei dem das Gesetz weder Sperrfrist noch einen wohnwirtschaftlichen Nachweis verlangt. Letzterer gilt bereits durch den Beitritt zur Genossenschaft als gegeben.
Formen der wohnwirtschaftlichen Verwendung unverändert
Keine Veränderung hat es auch bei den Formen der wohnwirtschaftlichen Verwendung gegeben. Dazu zählen nach wie vor beispielsweise der Erwerb eines Grundstücks, der Bau eines Hauses oder gar die Modernisierung einer Wohnung. Durch die Nachweispflicht der wohnwirtschaftlichen Verwendung geht für Bausparer künftig unter Umständen ein wichtiger Bestandteil ihrer Rendite für diese Anlageform verloren.