Fondsanleger investieren Milliarden in thesaurierende Investmentfonds, die ihre Erträge automatisch wieder neu investieren. Doch diesen Finanzprodukten von Anbietern mit Sitz im Ausland droht eine Doppelbesteuerung, was diese Anlageform nicht besonders attraktiv erscheinen lässt, weil viel Bürokratie damit verbunden ist.

Bei einem thesaurierenden ausländischen Fonds muss der Anleger den jährlichen Ertrag in der Steuererklärung angeben, obwohl viele Investoren glauben, dass sie aufgrund des bei Thesaurierung fehlenden Geldflusses gar keine Kapitaleinkünfte zu deklarieren haben. Dabei handelt es sich jedoch um ausschüttungsgleiche Erträge, der seit 2009 der Abgeltungssteuer nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen. Anleger erhalten zwar kein “Bargeld”, profitieren aber von der Kurssteigerung solcher Fonds.

Viele Anleger glauben, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer die Steuer bei allen Finanzprodukten automatisch einbehalten wird. Bei thesaurierenden ausländischen Fonds muss jedoch der Anleger selbst aktiv werden und derartige Kapitalerträge in seiner Steuererklärung auflisten, da das deutsche Steuerrecht ausländischen Investmentgesellschaften keine Verpflichtung zum Steuereinbehalt auferlegen kann. Dazu reichen sie jedes Jahr aufs Neue die Jahressteuerbescheinigung ihrer Depotbank ein. Ansonsten droht der Verdacht der Steuerhinterziehung und ganz sicher die Nachversteuerung der vergessenen Kapitalerträge. Die Besteuerung erfolgt im Veranlagungsverfahren mit dem Steuersatz von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer). Weil keine Ausschüttung aus den Investmentanteilen erfolgt, ist die Steuerzahlung aus anderen Kapitalrücklagen des Anlegers zu entrichten.

Gefahr der Doppelten Fondsbesteuerung

Entschließt sich der Anleger zum Verkauf der Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Fonds gehen die Probleme dann los. Denn seine inländische Depotbank ist bei Verkauf der Anteile zum Einbehalt von 25 Prozent Quellensteuer auf die in der Besitzzeit erzielten ausschüttungsgleichen Erträge verpflichtet und führt diese in Form einer Steuervorauszahlung an das Finanzamt ab. Doch durch die regelmäßige Angabe der Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Fonds hat der Anleger doch schon im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuer diese Beträge bereits versteuert! Also muss er sich dieses Geld (einbehaltene Quellensteuer), welches von der Depotbank an das Finanzamt abgeführt wurde, wieder im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückholen. Ansonsten wurde er von Vater Staat zweimal zur Kasse gebeten.

So weit so Gut. Aber wie nun die zuviel bezahlten Steuern vom Finanzamt wiederbekommen? Dazu müssen Anleger als Beweismittel die Jahressteuerbescheinigungen ihrer Depotbank bzw. die bereits versteuerten Beträge anhand der vergangenen Steuererklärungen gut aufbewahren und beim Finanzamt erneut vorlegen. Wer seinen Fonds nach 15 Jahren verkauft, muss dann für diese Zeit alle Unterlagen einreichen. Auch im Todesfall brauchen die Erben diese Unterlagen. Sonst lässt sich die Doppelbesteuerung beim Verkauf der geerbten Fondsanteile meist nicht vermeiden. Ob ein Fonds ausländisch ist oder nicht, kann man ganz einfach an der ISIN erkennen: Fängt diese nicht mit DE an, handelt es sich um einen ausländischen Fonds.

Inländische thesaurierende Fonds finden: Fondsportal

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