Mit dem mehr als 500 Seiten starken Kapitalanlagegesetzbuch, welches das Finanzministerium als Entwurf vorliegen hat, werden eine ganze Reihe von Änderungen einhergehen, die sowohl geschlossene als auch offene Investmentfonds betreffen. Unter anderem soll durch das Kapitalanlagegesetzbuch eine gemeinsame Regelung für offenen und geschlossenen Fonds erfolgen, während diese zwei Grundarten der Investmentfonds bisher auch getrennt geregelt wurden. Durch die Neuerungen stehen nicht nur die geschlossenen Fonds, sondern auch die offenen Immobilienfonds vor deutlichen Veränderungen, die auch die Anleger zu spüren bekommen werden. Schon im Juli 2013 soll das geplante Kapitalanlagegesetzbuch angewendet werden und die Gesetze in Kraft treten. Die folgenden Fakten sind sicherlich für die meisten Privatanleger in diesem Zusammenhang von Bedeutung.

Zukünftig kann Kapital nur noch in bestimmter Form in Sachwerte angelegt werden

Ab Inkrafttreten der Änderungen soll es für Sachwerte im Fondsbereich ausschließlich geschlossene Strukturen geben. Eine Folge besteht darin, dass die Auflegung von offenen Immobilienfonds ab Juli nächsten Jahres nicht mehr erlaubt ist. Vom praktischen Investment her müssen die Anleger allerdings nicht ganz auf diese Investitionsmöglichkeit verzichten. Denn zukünftig wird es sowohl offene als auch geschlossene Investment-AGs und Investment-KGs geben, wobei die offenen AGs bzw. KGs ein veränderliches Kapital haben, und daher auch jederzeit Anteile ausgeben und zurücknehmen dürfen. Auf diesem Wege können Anleger also auch später noch die Strukturen der dann lediglich vom Namen her nicht mehr vorhandenen „offenen“ Immobilienfonds nutzen. Allerdings wird es so sein, dass manche Fonds nicht mehr für Privatanleger nutzbar sein werden.

In welche Objekte die Investmentfonds investieren dürfen

Mit der neuen Regelung soll auch die Wahl der Objekte eingeschränkt werden, in welche die geschlossenen Fonds investieren dürfen. Besonders die eher exotischen Investitionsgüter, wie etwa Wein oder auch Designerkleidung, wird es in der Zukunft für die Fonds wohl nicht mehr geben. Stattdessen ist ein Katalog vorgesehen, in dem alle „erlaubten“ Sachwerte aufgeführt sind, wie zum Beispiel Immobilien, Flugzeuge oder Schiffe. Besondere Regeln soll es zudem für solche Fonds geben, die in nur ein Objekt investieren. Eine Regelung, die auch Anleger direkt spüren werden, ist, dass in Zukunft mindestens 50.000 Euro in solche Fonds mit nur einem Investitionsobjekt zu investieren sind. Ferner dürfen die erhaltenen Darlehen nur noch einen Anteil von maximal 30 Prozent des gesamten Fondsvolumens betragen. Die gleiche Grenze von 30 Prozent soll auch für solche Investments gelten, die der Fonds in einer Fremdwährung tätigt.