Als eine Stärkung des Investmentstandort Deutschlands bezeichnet der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) die im Rahmen des Investmentänderungsgesetz beschlossenen gesetzlichen Änderungen.
Das Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen den Standort Deutschland auch im Vergleich mit dem Ausland attraktiv zu halten und den Weg für neue, innovative Anlageformen im Investmentfonds Bereich zu ebnen. Im Rahmen der Änderungen können jetzt zum Beispiel Spezialfonds aufgelegt werden, die von deutlich größeren Anlagefreiheiten profitieren sollen und einen Schritt in Richtung Hedge-Fonds darstellen, ohne die Wurzeln des Investmentfonds und die damit verbundene Sicherheit zu verlieren. Damit sollen vor allem institutionelle Anleger eine weitere Anlagemöglichkeit im deutschen Investmentsektor erhalten.
Auch für Immobilienfonds wird es künftig leichter ein ausgewogenes Anlagevermögen zusammen zu stellen. Anders als bislang müssen sie nicht mehr tägliche Verfügbarkeit garantieren und können auch in mehrstöckige Immobilien-Gesellschaften investieren, was den Erwerb von ausländischem Immobilienbesitz vor allem im Sektor Gewerbeimmobilien deutlich vereinfachen soll.
Änderung bei Fondssparplänen
Ein bisschen nachdenklich schaut der BVI auf eine gesetzliche Änderung bei Fondssparplänen. Dort wird künftig die Zillmerung ausgeschlossen. Diese (durchaus Verbraucher freundliche) Änderung erschwert den Vertrieb von Fondssparplänen nach Ansicht vor allem im Bereich der Altersvorsorge deutlich. Während es bei Versicherungen wie z.B. in der Altersvorsorge oder im Bereich der Kapital-Lebensversicherung üblich ist, direkt zu Beginn der Versicherung die Beratungsleistung mit einer Provision zu vergüten und dann erst entrichtete Beiträge in die Sparvorsorge des Kunden einzuzahlen, wird dies für Investmentfonds Sparpläne mit der Gesetzesänderung untersagt. Damit sinke die Attraktivität für den Vertrieb solche Produkte wie z.B. einen Riester Fondssparplan zu verkaufen, zum Schaden des Kunden.
Diese Nachdenklichkeit könnte vielleicht aber auch zu einer kleinen Informationskampagne für interessierte Anleger genutzt werden, denn eigentlich ist das hier gesetzlich festgestellt wurde ein Vorteil für den Kunden, den man gern auch laut verkünden darf. Möglichweise sieht man das bei BVI und den darin organisierten Unternehmen irgendwann auch so und nutzt diesen Punkt für sich selbst aus.
In jedem Fall treten die Änderungen am 1. Januar 2008 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt Bundesrat und Bundespräsident zugestimmt haben.