In einem heute durch den Bundesgerichtshof (BGH) ergangenen Urteil bestätigt das Gericht in letzter Instanz die Meinung eines Anlegers, der die Objektivität seiner Bank bezweifelte und deshalb geklagt hatte. Als Kunde der ehemaligen Hypovereinsbank hatte der Kläger Anteile an einem Fonds erworben, ohne das er von seinem Kundenberater über die von der Bank vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden wäre.
Dieses Vorgehen ist nach dem heutigen Urteil (BGH XI ZR 56/05) nicht statthaft. Der BGH sieht in dem Verschweigen der Rückvergütungen einen schweren Vertrauensmissbrauch. Kunden, die nicht über die Provisionen informiert worden sind können den Fondskauf im Nachhinein rückgängig machen. Die für die Fälle vorgesehene gesetzliche Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Bank vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann.
Das Urteil des BGH nimmt eine geplante Gesetzesänderung vorweg – ab Herbst dieses Jahres wird die Bundesregierung mit der Umsetzung der Mifid EU-Richtlinie einen ähnlichen Ansatz zu mehr Verbraucherschutz verfolgen. Dort soll gesetzlich festgeschrieben werden welche Provisionen und Vergütungen der Kunde mit dem Erwerb eines Anlageprodukt in Kauf nimmt. Dazu gehören neben Ausgabeaufschlägen auch Anteile an jährlichen Verwaltungsgebühren.